I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsch-Japanische Gesellschaft Sachsen-Anhalt e.V.”. Sie muss in das Vereinsregister eingetragen sein.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

Der Sitz ist in Magdeburg.

§ 2 Zweck der Gesellschaft sind die Pflege und Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Japan, die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis von Japan und die Un­terstützung der hier weilenden Japaner durch Rat und Tat, ferner die Förderung des Austausches mit Japan.

Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft von Dachorganisationen mit gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung erwerben; hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 2a Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitglieder und Beiträge

§ 3 Die Mitgliedschaft der Gesellschaft besteht aus:

  1. den ordentlichen Mitgliedern,
  2. den Fördermitgliedern,
  3. den Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sollen in der Regel nur natürliche Personen sein. Firmen und Körperschaf­ten sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden.

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn dem Mitglied eine Mitgliedskarte oder eine entsprechende schriftliche Bestätigung übersandt ist. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesell­schaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsi­denten wählen.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt – mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres,
  3. durch Ausschluss – auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Beitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Förder­mitglieder entrichten einen Mindestjahresbeitrag in Höhe des fünfzehnfachen des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31. Januar zu entrichten.

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Ermäßigung von Beiträgen genehmigen.

III. Führung der Gesellschaft

§ 6 Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand unter Vorsitz des Präsidenten,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

– dem Präsidenten,

– höchstens drei Vizepräsidenten, – dem Geschäftsführer,

– dem Schatzmeister, – dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Geschäfts­jahre gewählt.

§ 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Sie sind jeweils alleinvertretungsbefugt.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Mitgliederver­sammlung einzuberufen. Die Ladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten, sie muss spätestens am 14. Tag vor der Versammlung zur Post gegeben sein.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen und Körperschaften haben jeweils eine Stim­me. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsände­rungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.

Auf der Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf Vorschlag des Kassenprüfers ent­lastet. Dieser wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.

Anträge zur Verhandlung auf der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer und vom Ver­sammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung.

Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erscheinen und zwei Drittel der Anwe­senden der Auflösung zustimmen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit abstimmt.

§ 10 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Magdeburg, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinderklinik Magdeburg zu verwen­den hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.9.2006 geändert.

Prof. Lutz Wisweh
Präsident der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Sachsen-Anhalt e . V .